Sachversicherungen
Hausrat- und Glasversicherungen
Die Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes (Hausrat) Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Im Kontext der Einrichtung deckt die Glasversicherung die Kosten von Schäden an Vitrinen, an verglasten Schränken, sowie bei Bildern. Am Gebäude gehören Tür- und Fensterverglasungen dazu, sowie die Gläser an Wintergärten, Balkonen, Loggien etc.
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Privathaftplicht
Eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzansprüche verpflichtet. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung) bzw. sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung) und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat.
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Rechtsschutz
Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen.
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Wohngebäudeversicherung
Die verbundene Wohngebäudeversicherung schützt den Gebäudeeigentümer vor Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte Gefahren). Der Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude ohne dessen Inhalt an beweglichen Sachen (versicherte Sache). Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte Kosten).
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Unfallversicherung
Eine private Unfallversicherung zahlt dem Versicherungsnehmer für die im Vertrag versicherte(n) Person(en) im Versicherungsfall eine Kapitalleistung und/oder eine Unfallrente. Anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Versicherungsschutz, sofern nichts anderes vereinbart ist, für Unfälle weltweit und rund um die Uhr.
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Tierhaftplicht
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.Hier gehts zur berechtnung einer Hundehaftplichtversicherung.
Hier gehts zur berechtnung einer Pferdehaftplichtversicherung.
Bauherrenhaftplicht
Auf einer Baustelle kann schnell aus Versehen ein Unfall passieren und zum Beispiel ein Passant geschädigt werden. Das Haftungsrisiko ist groß, denn der Bauherr haftet in unbegrenzter Höhe. Deshalb gibt es für die Bauzeit spezielle Haftpflichttarife.
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Gewässerhaftplicht
Aus zahlreichen Schadenfällen ist bekannt, was es bedeutet, wenn Öl aus undichten Tanks entweicht und das Grundwasser verseucht. Schon wenn beim Befüllen durch das Tankfahrzeug geringe Mengen Öl ins Erdreich sickern, kann der Austausch des Erdreichs hohe Kosten verursachen. Deshalb sollte jeder, der mit Öl heizt, unbedingt eine Gewässerhaftpflichtversicherung (auch Öltankversicherung genannt) abschließen, die für solche Schäden aufkommt.
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Haus- und Grundbesitzerhaftplicht
Als Hauseigentümer oder Grundbesitzer sind Sie voll verantwortlich für alle Schäden rund um Ihr Hausund/oder Grundstück. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 836 BGB festgelegt. Dieser Paragraph besagt sinngemäß: Kommt es durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen des selbigen zu Personen- oder Sachschäden so hat hierfür der Hausbesitzer zu haften, es sei denn, daß er die zur Schadensvorbeugung im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Als Hausbesitzer unterliegen Sie auch einem nicht zu unterschätzenden Haftpflichtrisiko aufgrund der Ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet sein Grundstück so abzusichern, daß keine Person dort zu Schaden kommen kann. Dazu gehört insbesondere das Reinigen und Streuen der Gehwege sowie das Schneeräumen. Sollte per Mietvertrag bestimmt sein, daß anstelle des Hauseigentümers der Mieter die Streu- und Reinigungspflichten zu erfüllen hat, so haftet trotzdem der Hauseigentümer.
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